Stiftung

Wir haben uns die Aufgabe gestellt Technisches Kulturgut
zu restaurieren, pflegen, erhalten und nicht zuletzt zu inszenieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Technik gehört zu uns und zu unserer Lebensweise. Viele Erfindungen, die uns bis heute geprägt und den Fortschritt gebracht haben, stecken im Automobil! Deshalb haben wir die gemeinnützige Stiftung Technisches Kulturgut im Jahre 2022 gegründet.

Zustiftung und Objektangebote

Haben Sie auch schon einmal daran gedacht Ihre Objekte (alles was uns bewegt: Autos, Autosammlungen, Motorräder, …) für eine langfristige Zukunft zu sichern, zusammenzuhalten? Als gemeinnützige Stiftung sind wir im Falle einer Zustiftung berechtigt entsprechende Spendenurkunden auszustellen. Somit können Sie Ihre Übertragung in die Sammlung der Stiftung steuerbegünstigend bzw. sparend anwenden. Wie das geht ist nicht kompliziert, aber immer eine Angelegenheit die individuell beraten wird. Erst wenn Sie von einer Zustiftung vollends überzeugt sind, kann nach Ihren Wünschen und Entscheidungswegen eine Übertragung in die gemeinnützige Stiftung Technisches Kulturgut erfolgen.

Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Bereitschaft und Kontaktaufnahme mit uns. Wir erleichtern es Ihnen und uns über das Kontaktformular:

Alternativ können Sie uns die Absicht oder Anmeldung Ihres Objektes auch als E-Mail oder per Post zukommen lassen (Kontakte finden).


Möchten Sie mehr Details erfahren? Studieren Sie bitte das folgende Testimonial Referenz einer Zustiftung und die Satzung der gemeinnützigen Stiftung Technisches Kulturgut.

Referenz einer Zustiftung – Beweggründe

Ab einem bestimmten Alter denkt man darüber nach, was mit einer Sammlung, die man über Jahrzehnte zusammengestellt hat, eines Tages geschehen soll.

Es gibt die Möglichkeit die Sammlung zu vererben, zu verkaufen, zu verschenken oder an eine Stiftung zu übertragen, die diese Sammlung pflegt, erhält, zu inszenieren vermag und der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Bei der Vererbung bzw. der Schenkung fallen Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer an, die die Erben bzw. der Beschenkte tragen müssen. Wenn die Wertschätzung verbunden mit der Entrichtung der entsprechenden Steuern durch die Erben bzw. des Beschenkten nicht gegeben ist, wird die über Jahrzehnte zusammengetragene Sammlung in Einzelteile zerschlagen und veräußert.

Ich habe mich, in Absprache mit meinen direkten Erben, dazu entschlossen, meine Sammlung einer gemeinnützigen Stiftung zu übertragen. Ich habe mich bewusst für eine Stiftung entschieden, die sich laut Satzung für den Erhalt von technischem Kulturgut verpflichtet hat. Eine Veräußerung meiner Sammlung innerhalb der Stiftung ist nicht mehr möglich und der Erhalt gesichert.

Meine Wahl fiel auf die Stiftung Technisches Kulturgut in Nottuln bei Münster in Nordrhein-Westfalen. Ich habe mir die langfristige finanzielle Situation der Stiftung erläutern lassen. Die Stiftung verfügt über langfristig gesicherte Einnahmen aus Immobilienvermögen. Die kompetente mediale Präsenz in den sozialen Medien garantiert eine weite Verbreitung. Die Mitglieder des Vorstandes haben eine hohe fachliche Kompetenz und sind in vielen nationalen und internationalen Gremien zum Erhalt und der Schulung zum Erhalt von technischen Kulturgut vertreten.

Ich habe mich vor der Zustiftung steuerrechtlich beraten lassen. Der steuerliche Vorteil einer Zustiftung sichert mir die langfristige Unterstützung meiner Kinder bzw. Enkelkinder zu meinen Lebzeiten.

Zustifter Karl-Heinz Pawelzik

     Bitter SC (1982) 

Satzung

Präambel

Als wir, meine Frau Monika und ich, Dieter Klopfer im Jahr 1997 unseren ersten Oldtimer erwarben, ahnten wir noch nicht, was sich hieraus eines Tages entwickeln würde. Aus einer Unterstellmöglichkeit in einer Doppelgarage folgte dann eine kleinere angemietete Halle im Nachbarort. Es folgte im Jahr 2003 der Neubau einer speziellen Hallenanlage zur Unterstellung von Old- und Youngtimern. Durch Erweiterung in den folgenden Jahren wuchs die Fläche auf über 1.800 qm an. Auf der Ausstellungfläche präsentieren wir im Jahr 2020 ca. 80 Old- und Youngtimer und ca. 14.000 Fahrzeugmodelle verschiedener Hersteller. Bei der Zusammenstellung der Old- und Youngtimer wurde darauf geachtet, Fahrzeuge zu erwerben, die die Innovationsträger ihrer Zeit waren oder nur in geringen Stückzahlen produziert wurden.

Die Sammlung entwickelte sich in der vorhandenen Räumlichkeit zu einem privaten Museum. Dieses ist seither interessierten Besuchern allgemein zugänglich. Mit dem Aufbau der Sammlung trafen wir auf Fachleute verschiedenster Branchen. Wir haben Unternehmer motiviert ihr spezielles Wissen auch für den Erhalt der Old- und Youngtimer anzubieten und zur Verfügung zu stellen. Wir haben Fahrzeuge aus unseren Beständen Firmen zur Verfügung gestellt, um praktikable Verfahren für den Erhalt von Old- und Youngtimern zu entwickeln. Es wurden Verfahren zur Her­stel­lung von Lacken mit patiniertem Aussehen oder Kleinstreparaturen für Lackschäden an historischen Fahrzeugen entwickelt. Hierdurch fanden zwei unserer Fahrzeuge Eingang in das FIVA-Handbuch der „Charta von Turin“. Die „Charta von Turin“ fasst die Leitsätze für Nutzung, Unterhalt, Konservierung, Restaurierung und Reparatur von historischen Fahrzeugen zusammen. Die „Charta von Turin“ wurde von der Federation Internationale des Vehicules Anciens (FIVA) auf der Basis der „Charta von Venedig“ der UNESCO (1964), der „Charta von Barcelona“ 2005 für historische Wasserfahrzeuge und der „Charta von Riga“ 2003 für historische Schienenfahrzeuge erstellt.

Durch die Tätigkeit in diversen Vereinen für den Erhalt von Old- und Youngtimern wurde gesammeltes Wissen weitergegeben. Liebhaber von historischen Fahrzeugen wurden weltweit bei der Restauration, Konservierung und Reparatur ihrer Fahrzeuge unterstützt. Durch intensive Beratung und Vorführungen wurden Käufer von historischen Fahrzeugen bei dem Erwerb von Old- und Youngtimern unterstützt.

Mit dem Wissen über die Besonderheiten der historischen Fahrzeuge konnte die Kriminalpolizei bei der Identifizierung gestohlener Fahrzeuge unterstützt werden.

Für gemeinnützige Vereine in der Umgebung wurden Ausfahrten und Präsentationen mit Old- und Youngtimern organisiert und durchgeführt, um ihre Ziele und Zwecke öffentlichkeitswirksam präsentieren zu können.

Es wurden für Messen, für Fachzeitschriften, für Fernsehanstalten und Firmenpräsentationen Old- und Youngtimer zur Darstellung der Fahrzeuge, zur Vorstellung von Neuerungen auf dem Sektor der Erhaltung von historischen Fahrzeugen oder auch zur Präsentation bestimmter Länder (englische Fahrzeuge mit englischer Wohnausstattung) zur Verfügung gestellt.

Ebenso wurden Old- und Youngtimertreffen für nationale und internationale Vereine organisiert und durchgeführt. In unseren Räumlichkeiten haben Veranstaltungen und Vorträge von Firmen, die an der Mitgestaltung und Erarbeitung von Verfahren zur Konservierung und Restaurierung von Old- und Youngtimern arbeiten, mit nationalen und internationalen Teilnehmern stattgefunden.

Mit dieser Stiftung sollen die aufgezeigten Aktivitäten weitergeführt, erweitert und intensiviert werden. Die Bestände an Old- und Youngtimern sollen erweitert, erhalten, restauriert, konserviert und präsentiert werden.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1) Die Stiftung führt den Namen:

            Monika und Dieter Klopfer, – Stiftung Technisches Kulturgut.

2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3) Sitz der Stiftung ist Nottuln.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Stiftungszweck

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck der Stiftung ist:

  • die Förderung der technischen Kultur (Oldtimer und Youngtimer),
  • die Förderung der Bildung auf dem Gebiet der technischen Kultur.

3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Umsetzung von Kenntnisvermittlung, Fortbildung und Ausbildung auf dem Gebiet des Umganges, der Pflege und des Erhalts von technischem Kulturgut (Oldtimer und Youngtimer: Motorräder, Personenkraftwagen, Lastwagen, Busse und Traktoren).

– Präsentation, Erweiterung, Erhalt und Pflege des in die Stiftung eingebrachten Museums für Old- und Youngtimer einschließlich der Museumsausstattung (Mobiliar, Leuchtreklamen, Literatur).

– Erhalt und Weitergabe von vorhandenem Wissen noch erreichbarer Fachleute durch Verpflichtung für Vorträge.

– Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen für Old- und Youngtimer in Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Werkstätten, Firmen, Vereinen, Verbänden und auf Messen.

– Förderung des Wissens durch Seminare und Vorführungen von fachgerechten Arbeiten an Old- und Youngtimern.

– Schulungen an den Museumsexponaten zur Beurteilung von Fahrzeug­zuständen, Originalität und Wertnotierungen.

– Förderung von Netzwerken und Wissensarchiven, um heute und insbesondere in der Zukunft Pflege und Erhalt von Old- und Youngtimern anhand von umfangreichen Unterlagen vornehmen zu können.

– Zugänglichmachung des Museums für Gewerbeunternehmen, Vereine, Verbände und Presse zu Ausbildungs-/Fortbildungs- und Präsentationszwecken.

– Zugänglichmachung des Museums für interessierte Besucher.

– Einsatz der Old- und Youngtimer für soziale und karitative Zwecke (es werden “Schaufahrten“ mit interessierten Mitbürgern durchgeführt. Museumsexponate werden für wohltätige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt).

– Old- und Youngtimerausfahrten als Benefizveranstaltung für die Verbreitung des Namens und des Zwecks dieser Stiftung.

– Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Verbreitung von Informationen für den Stiftungszweck.

Die Umsetzungsmaßnahmen müssen nicht gleichzeitig und nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.

4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/ Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.

§ 3

Stiftungsvermögen

1) Die Stiftung wird mit einem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen ausgestattet.

2) Die Stiftung ist als Hybridstiftung gestaltet. Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten (siehe Abs. 3). Das sonstige Vermögen kann im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten verbraucht werden.

Ist kein sonstiges Vermögen mehr vorhanden, kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde das Grundstockvermögen bis zur Höhe von 5% seines Wertes durch Beleihung in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der Beleihungswerte zum Grundstockvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3) Die Gewerbehalle und die vier Eigentumswohnungen sind grundsätzlich zu erhalten bzw. durch gleichwertige oder höherwertige Immobilien zu ersetzen. Die im Grundstockvermögen eingebrachte Sammlung an Old- und Youngtimer und die Lehrmittel sind grundsätzlich in ihrer Substanz zu erhalten. Bei Ersatz der v. g. Gegenstände ist auf Gleichwertigkeit zu achten.

Die Gleichwertigkeit der Exponate ist später zu belegen und nachzuweisen.

4) Das Stiftungsvermögen darf nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften grundsätzlich zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

2) Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen (Zustiftung), die dazu durch die Zuwendende/ den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind.

3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Ist die Art der Zuwendung auch nach Anhörung des Zubringenden nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, es sei denn, der Erblasser hat anderes bestimmt.

4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeordnet werden (Stiftungsfond). Die Zuordnung kann mit der Bindung an längerfristige Projekte verbunden werden. Entfällt das entsprechende Projekt, so unterliegt die Zustiftung der allgemeinen Zweckbindung gem. § 2 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsan­spruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6

Stiftungsorganisation

1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2) Bei Bedarf kann der Vorstand einen Stiftungsrat einrichten.

3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens vier Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Einer der Stifter übernimmt jeweils auf Lebenszeit den Vorsitz innerhalb des Vorstandes.

2) Die Position des Vorsitzenden und eine weitere Person des Vorstandes sollen mit einem Verwandten der Stiftungsgründer besetzt sein. Sollte kein Verwandter bereit sein, die Position zu besetzen oder Mitglied im Vorstand zu werden, kann der Vorstand eine andere Person zur Wahl vorschlagen.

3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.

4) Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederberufung ist möglich. Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Das Amt der übrigen Vorstandsmitglieder endet durch:
a) Abberufung,
b) Tod,
c) Amtsniederlegung,
d) Zeitablauf,
e) oder Vollendung des 80 Lebensjahres.

Die Stifter hingegen scheiden aus dem Vorstand aus, wenn sie versterben, ihr Amt niederlegen, bei ihnen eine dauernde Geschäftsunfähigkeit eintritt oder für sie ein/e Betreuer/in amtlich bestellt wird.

5) Mitglieder des Vorstands können vom Vorstand jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss. Der Vorstandsvorsitzende kann hiervon einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungs­berechtigung und die Befreiung von der Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch erteilen.

2) Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.

       Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses.
  • Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
  • Die Beschlussfassung im Rahmen von Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung/ Zusammenschluss.

3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Die Vergütung entstandenen Zeitaufwands ist ausgeschlossen.

§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.

3) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.

4) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergeb­nisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

§ 10

Stiftungsrat

1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu höchstens sieben Personen.

2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Vorstand bestellt – erstmalig bei Bedarf.

3) Mitglieder des Vorstandes können auch Mitglieder im Stiftungsrat sein.

4) Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/ die stellvertretende Vorsitzende aus seiner Mitte.

5) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

6) Mitglieder des Stiftungsrates können vom Vorstand jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden des Vorstandes  abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Mitglied des Stiftungsrates Anspruch auf Gehör. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 11

Aufgaben des Stiftungsrates

1) Der Stiftungsrat berät den Vorstand in technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten.

2) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3) Der Stiftungsrat soll neben der Beratung  folgende Aufgaben wahrnehmen:
– Betreuung von Technik und Restaurierung,
– Ausstellungsgebiete betreuen,
– Web-support und soziale Medien betreuen,
– Seminare vorbereiten und durchführen.

4) Die Mitglieder des Stiftungsrates haften nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit.

5) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Die Vergütung entstandenen Zeitaufwands ist ausgeschlossen.

§ 12

Satzungsänderung

1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand.

2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 3/4 der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

3) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind der Stiftungsbehörde innerhalb der geltenden gesetzlichen Fristen vorzulegen.

§ 13

Auflösung der Stiftung/ Zusammenschluss

Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbe­günstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach §11 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 14

Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuer­be­günstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 15

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 16

Stiftungsaufsicht

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

Nottuln,

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Ort, Datum                                    

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Stifter                                                                Stifterin